Zum 1. August 2026 tritt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in Kraft. Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) zählt ihn ausdrücklich zu den strukturellen Gelegenheiten, Gesundheitsförderung „in den Lebenswelten“ zu verankern. Der Ganztag ist dabei nur das jüngste Beispiel für eine größere, ungelöste Frage: Wo gehört Prävention eigentlich hin – und wer ist für sie zuständig?
Eine umfangreiche rechtswissenschaftliche Expertise, die die AGJ 2025 vorgelegt hat, gibt darauf eine in dieser Form bislang nicht vorliegende juristische Antwort. Verfasst hat sie der Jurist Prof. Dr. Dr. Erik Hahn im Auftrag des AGJ-Projekts „Themenbotschafter*in Gesundes Aufwachsen“; ergänzt wird der Band durch ein Positions- und ein Diskussionspapier der AGJ aus dem Jahr 2024. Leitend ist der Grundsatz „Health in All Policies“ – Gesundheit ist in allen Politikfeldern mitzudenken –, und der Schwerpunkt liegt auf der Verhältnisprävention, also auf Maßnahmen, die nicht das einzelne Verhalten, sondern die Lebenswelten verändern.
Für die kommunale Präventionsarbeit ist die Expertise doppelt aufschlussreich. Erstens lässt sich an ihrer Argumentation ablesen, warum Prävention vor allem auf der kommunalen Ebene gelingt. Zweitens enthält sie konkrete Vorschläge zur Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – und es lohnt zu fragen, was diese Vorschläge in der Praxis tatsächlich bewirken würden. Beidem geht dieser Beitrag nach. Er versteht sich als Einordnung der Expertise, nicht als Plädoyer für ein bestimmtes Verfahren.
Der Befund: rechtlich unterbestimmt, in der Verantwortung zersplittert
Hahns zentrale Beobachtung ist ernüchternd: Die Verantwortung für Gesundheitsförderung und Prävention liege „nicht bei einer einzigen Stelle, sondern [sei] auf viele Akteure verteilt“ – auf die kommunalen Ordnungs- und Planungsbehörden, den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), die verschiedenen Träger der Sozialversicherung, die Lebensweltverantwortlichen und eben auch die Kinder- und Jugendhilfe (Ergebnis 1 der Expertise). Im Aufgabenkatalog des SGB VIII werde Gesundheitsförderung allerdings nur in wenigen Vorschriften ausdrücklich genannt – Hahn führt unter anderem die §§ 11 Abs. 3 Nr. 1, 16 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 3 S. 1 und 81 Nr. 5 SGB VIII an; überall sonst sei sie nur implizit mitgemeint, soweit es um „positive Lebensbedingungen“ geht (Ergebnis 4).
Ein wichtiger Teil des Bildes liegt im Landesrecht. Mehrere Bundesländer haben Gesundheitsförderung ausdrücklicher gefasst, als es das Bundesgesetz tut: In Berlin weist § 20a Nr. 7 AG-KJHG sie den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe explizit zu, und das Bremer Ausführungsgesetz zählt den „Umgang mit Gesundheitsrisiken“ ausdrücklich zu den Problemfeldern des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Expertise, S. 139 bzw. zum Kinder- und Jugendschutz S. 76 ff.). Die Länder dürfen das, weil der Kompetenztitel „Fürsorge“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG auch gesundheitsförderliche Vorschriften deckt und sie nach Art. 72 Abs. 1 GG die Leistungen des SGB VIII stärker präventiv ausgestalten können, solange der Bund dies nicht selbst getan hat (Ergebnis 6).
Schwach bleibt jedoch die Stellung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – allerdings differenzierter, als es zunächst scheint. Hahn betont, dass die Präventionsvorschriften des SGB V die Aufgaben der Jugendhilfe „nicht vollständig suspendieren, sondern nur ergänzen“; § 20a SGB V (Leistungen in Lebenswelten) habe ausdrücklich „nur unterstützende Funktion“ und gelte „unbeschadet der Aufgaben anderer“ (Expertise, S. 138 f.). Das Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII greife deshalb nur, „soweit die GKV im Rahmen des § 20a SGB V unterstützende Leistungen [tatsächlich] erbringt“. Genau das meint das Bild vom „Ausfallbürgen“: Die Jugendhilfe tritt dort zurück, wo die GKV leistet – und bleibt zuständig, wo diese es nicht tut. Hinzu kommt, dass § 20a SGB V keine individuellen Leistungsansprüche vermittelt, sondern nur ein Teilhaberecht. Prävention ist im Recht also angelegt, aber zuständigkeitsrechtlich nachrangig und über die Sozialgesetzbücher und Landesgesetze hinweg fragmentiert.
Inwiefern die Expertise für die kommunale Ebene spricht
Gerade aus diesem Befund erwächst ein Argument für die Kommune. Denn die Kinder- und Jugendhilfe besitzt nach Hahn eine „Allzuständigkeit“, die grundsätzlich alle Lebensbereiche junger Menschen erfasst – begrenzt nur durch abweichende gesetzliche Zuweisungen, etwa des SGB V oder der Gesundheitsdienstgesetze der Länder (Ergebnis 3). Wegen ihrer „durch das SGB VIII gesetzlich vorgegebenen Ausrichtung auf die gesamte Lebenswelt junger Menschen und ihrer Familien“ komme ihr eine zentrale Rolle zu, wenn Prävention auf ein gesundes Aufwachsen zielt (Ergebnis 1). Sie ist damit der kommunale Akteur mit dem breitesten Mandat.
Das Gesetz selbst verortet den integrierenden Rahmen auf der kommunalen Ebene. Als Lebenswelten im Sinne des § 20a SGB V gelten „die Organisationen und Institutionen des täglichen Lebens und das Dachsetting Kommune“. Die AGJ macht in ihrem Positionspapier deutlich, dass ein „Health in All Policies“-Ansatz nur „in sozialrechtskreisübergreifender Zusammenarbeit“ einzulösen sei und „keines der Systeme … dieses Thema allein erfolgreich bearbeiten“ könne. Verbindlich wird ein solcher Anspruch dort, wo die Akteure sich tatsächlich begegnen: vor Ort.
Dass die kommunale Ebene der entscheidende Hebel ist, zeigt sich auch an einer Schwäche im Bundesrahmen. In der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d–20f SGB V ist die Jugendhilfe nur schwach vertreten: Ihre öffentlichen Träger werden lediglich über die obersten Landesjugendbehörden an der Vorbereitung der Rahmenempfehlungen beteiligt (§ 20d Abs. 3 S. 6 SGB V) und sind in der Nationalen Präventionskonferenz nicht stimmberechtigt – Hahn spricht von einer „untergeordnete[n] Stellung“ (Expertise, S. 145). Wirksam einbringen lässt sich die Jugendhilfeperspektive vor allem auf Landesebene: Die Landesrahmenvereinbarungen müssen nach § 20f Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB V Festlegungen über „die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den Trägern der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe“ treffen, und die kommunalen Spitzenverbände können diesen Vereinbarungen nach § 20f Abs. 2 S. 3 SGB V beitreten (Expertise, S. 146). Genau diesen Beitritt empfiehlt auch die AGJ.
Schließlich benennt die Expertise ein bereits bestehendes Instrument, das die Integration vor Ort leisten kann: die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII. Durch ihre gesetzlich geforderte „horizontale Vernetzung mit anderen Planungen – wie etwa hinsichtlich der Gesundheitsversorgung“ könne sie dazu beitragen, dass die Belange junger Menschen bereichsübergreifend berücksichtigt werden (Ergebnis 11). Die AGJ flankiert dies mit der Forderung, „erprobte Modelle guter Praxis … in die Regelstrukturen der Fläche zu bringen“ statt „Leuchtturmruinen entstehen zu lassen“, und mit dem Ruf nach einer verlässlichen Datengrundlage – neben bundesweiten Studien wie KiGGS ausdrücklich auch nach „regional sozialräumliche[n] Daten für eine integrierte Planung“. Das Diskussionspapier hält fest, dass Maßnahmen in den Lebenswelten „datenbasiert, politikfeldübergreifend und gemeinsam mit den Nutzenden“ zu entwickeln seien.
Zusammengenommen ergibt sich ein kohärentes Argument: Das Recht begründet, warum Prävention kommunal zu integrieren ist – ohne dass es diese Integration bislang erzwingt. Es stellt das Mandat (Allzuständigkeit), den Ort (Dachsetting Kommune) und das Instrument (§ 80) bereit, überlässt deren Zusammenführung aber dem Engagement der Akteure.
Die Reformvorschläge – und was sie bewirken würden
Die Expertise belässt es nicht bei der Analyse, sondern diskutiert Reformoptionen. Vier sind für die kommunale Prävention besonders folgenreich.
| Reformvorschlag | Fundstelle | Erwartbare Wirkung |
|---|---|---|
| „gesundheitsförderliche“ Lebensbedingungen ausdrücklich in den Gewährleistungsauftrag aufnehmen | § 1 Abs. 3 Nr. 5 SGB VIII (Ergebnis 2) | Klarstellung und Steuerungssignal; stärkt die Argumentationsbasis in Planung und Landesrecht – aber kein neuer Leistungsanspruch |
| Genereller Präventionsvorrang im SGB VIII | analog § 3 Abs. 1 SGB IX (Ergebnis 8) | Etabliert „Prävention zuerst“ als Leitprinzip; Prioritäts- und Budgetsignal gegenüber nachsorgenden Hilfen und der primär kurativen GKV |
| Schulsozialarbeit im Leitfaden Prävention benennen | § 13a SGB VIII, § 20 Abs. 2 SGB V (Ergebnis 9) | Öffnet GKV-Mittel nach § 20a SGB V für verhältnispräventive Arbeit im Setting Schule |
| Kooperationspflicht mit der Jugendhilfe in § 20a SGB V aufnehmen | § 20a Abs. 1 S. 2 SGB V, de lege ferenda (Expertise, S. 139) | Bindet die Jugendhilfe direkt in die GKV-Lebensweltförderung ein, statt nur „über Bande“ via ÖGD |
1. Eine Klarstellung in § 1 Abs. 3 Nr. 5 SGB VIII
Hahn schlägt vor, das Adjektiv „gesundheitsförderliche“ in den Gewährleistungsauftrag des § 1 Abs. 3 Nr. 5 SGB VIII aufzunehmen – auch vor dem Hintergrund des Art. 24 der UN-Kinderrechtskonvention (Ergebnis 2). Die Vorschrift verpflichtet die Jugendhilfe schon heute, dazu beizutragen, „positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“.
Die Wirkung wäre vor allem klarstellender und steuernder Natur: Ein ausdrücklicher Gesundheitsbezug verbessert die Argumentationsbasis für gesundheitsbezogene Schwerpunkte in der Jugendhilfeplanung und in den Landesausführungsgesetzen. Ein neuer, einklagbarer Leistungsanspruch entstünde daraus nicht. Ohne hinterlegte Ressourcen bliebe die Ergänzung daher in erster Linie deklaratorisch – ein wichtiges Signal, aber kein Selbstläufer.
2. Ein genereller Präventionsvorrang im SGB VIII
Der weitreichendste Vorschlag betrifft ein Leitprinzip. Das Kinder- und Jugendhilferecht verfolge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII bereits einen „(zumindest auch) präventiv ausgerichteten Ansatz“; soweit ein Jugendhilfeträger als Rehabilitationsträger tätig wird, hat dieses Prinzip nach § 3 Abs. 1 SGB IX sogar ausdrücklich Vorrang. Angesichts der primär kurativen Ausrichtung der GKV-Leistungen (§ 27 Abs. 1 S. 1 SGB V) könnte – so Hahn – „die Aufnahme eines generellen Präventionsvorrangs in das SGB VIII einen geeigneten Ansatz bieten, um die Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe für ein gesundes Aufwachsen stärker in den Fokus zu rücken“ (Ergebnis 8).
Die Implikation wäre erheblich: Ein gesetzlich verankerter Vorrang würde vorbeugendes Handeln gegenüber nachsorgenden Hilfen priorisieren und der Kinder- und Jugendhilfe eine eigenständige Präventionsverantwortung zuschreiben, die die zuvor beschriebene „Ausfallbürgen“-Asymmetrie gegenüber der GKV abmildern könnte.
Hier ist jedoch Nüchternheit geboten. Hahn selbst formuliert im Konjunktiv – der Vorrang „könnte … einen geeigneten Ansatz bieten“. Ein Präventionsvorrang, der nicht mit einer Finanzierungszuweisung verbunden ist, droht symbolisch zu bleiben: Er verschiebt eine Priorität im Gesetzestext, nicht aber die Mittel in den notorisch angespannten kommunalen Haushalten. Der eigentliche Hebel liegt damit weniger im Leitprinzip als in seiner haushalterischen Unterfütterung – ein Punkt, den auch die AGJ betont, wenn sie an die „gesellschaftlichen Folgekosten fehlender Investitionen“ erinnert.
3. Schulsozialarbeit und Frühe Hilfen sichtbar machen
Pragmatischer, aber operativ konkret sind zwei weitere Vorschläge. Die Schulsozialarbeit nach § 13a SGB VIII könne ein gesundheitsförderliches Umfeld im Setting Schule mitgestalten; Hahn empfiehlt, ihre Rolle im Leitfaden Prävention nach § 20 Abs. 2 SGB V „ausdrücklich zu benennen“ (Ergebnis 9). Das ist mehr als eine Formalie: Eine solche Nennung wäre eine Brücke, über die GKV-Mittel nach § 20a SGB V die verhältnispräventive Arbeit an Schulen mitfinanzieren könnten. Die föderale Hürde bleibt, dass Schulsozialarbeit in den Landesschulgesetzen sehr unterschiedlich ausgestaltet ist.
Für die Netzwerke Früher Hilfen schlägt Hahn vor, die Mitwirkung freiberuflicher Angehöriger der Heilberufe durch einen zumindest partiellen Ausgleich ihres Verdienstausfalls zu sichern – über die Förderbedingungen der Bundesstiftung Frühe Hilfen oder über Anreize in der vertragsärztlichen Vergütung (Ergebnis 7). Ein kleiner Hebel mit unmittelbarer Praxiswirkung, weil unbezahlte Mitwirkung erfahrungsgemäß die Beteiligung von Ärztinnen, Ärzten und Hebammen begrenzt.
4. Die Jugendhilfe in § 20a SGB V verankern
Den für die Schnittstelle vielleicht wichtigsten Vorschlag macht Hahn fast beiläufig. Seit dem Masernschutzgesetz verlangt § 20a Abs. 1 S. 2 SGB V, dass die Krankenkassen ihre Lebensweltförderung „im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst“ erbringen. Damit sei der Gesetzgeber aber „nur den halben erforderlichen Weg gegangen“: Die Jugendhilfe, die für viele dieser Lebenswelten zuständig ist, bleibt außen vor und kann nur „über Bande“ – mittelbar über den ÖGD – einbezogen werden (Expertise, S. 139). Hahn schlägt deshalb vor, die Vorschrift um eine Zusammenarbeit auch mit den für Gesundheitsförderung und Prävention zuständigen Landesbehörden – und damit der Jugendhilfe – zu ergänzen. Die Implikation: Die Kinder- und Jugendhilfe würde damit zu einem unmittelbar adressierten Kooperationspartner der GKV-Lebensweltförderung.
Was das für die kommunale Praxis bedeutet
Die Expertise begründet einen Rahmen; sie füllt ihn nicht mit einem Verfahren. Genau hier setzen die in Deutschland verbreiteten integrierten kommunalen Gesamtstrategien an. Das Positionspapier der AGJ nennt vor allem die kommunalen Präventionsketten als „Konzepte der Steuerung, Vernetzung und Qualitätssicherung“. Auf derselben Linie liegt der in diesem Magazin dokumentierte Ansatz Communities That Care (CTC): Eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe entwickelt auf Grundlage lokaler Daten eine gemeinsame Präventionsstrategie.
Mehrere Forderungen der Expertise finden sich in solchen Ansätzen wieder. Die von der AGJ verlangten „regional sozialräumliche[n] Daten“ entsprechen einer Erhebung wie der CTC-Schülerbefragung, die Risiko- und Schutzfaktoren kleinräumig erfasst; das „datenbasierte, politikfeldübergreifende“ Vorgehen des Diskussionspapiers bildet sich in der gemeinsamen Datengrundlage einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe ab; und der Wunsch, „erprobte Modelle guter Praxis“ statt Leuchtturmprojekte zu fördern, korrespondiert mit der Orientierung an wirksamkeitsgeprüften Programmen, wie sie etwa die Grüne Liste Prävention bündelt.
Diese Nähe sollte allerdings nicht überdehnt werden – in dreierlei Hinsicht. Erstens ist ein kommunaler Präventionsansatz kein Rechtsrahmen: Er löst weder die von Hahn beschriebenen Zuständigkeitskonkurrenzen noch die Finanzierungsfragen und ersetzt keine bundes- oder landesrechtliche Verankerung. Zweitens ist die Beleglage zu trennen: Die belastbarste Wirksamkeitsevidenz für CTC stammt aus US-amerikanischen Studien; die deutsche Befundlage ist dünner, und die Übertragbarkeit bleibt Gegenstand der Forschung. Drittens beantwortet ein solcher Ansatz eine Verfahrensfrage (wie wähle und messe ich, was wirkt), während die Expertise eine Rechtsfrage beantwortet (wer ist zuständig, was ist verankert) – beides ergänzt sich, ersetzt sich aber nicht. Was ein kommunaler Ansatz beitragen kann, ist der lokale Tisch und die gemeinsame Faktenbasis für eben diese Integration.
Was Kommunen jetzt tun können
Auch ohne Bundesreform lassen sich aus der Expertise und den AGJ-Papieren konkrete Schritte ableiten:
- Gesundheit in die Jugendhilfeplanung holen. Die Planung nach § 80 SGB VIII ausdrücklich mit der kommunalen Gesundheitsplanung verzahnen – das Gesetz sieht diese horizontale Vernetzung bereits vor.
- Den Beitritt zur Landesrahmenvereinbarung prüfen. Über den kommunalen Spitzenverband nach § 20f Abs. 2 S. 3 SGB V der Landesrahmenvereinbarung beitreten, um die Jugendhilfeperspektive in die Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie einzubringen.
- Den Ganztag und die Schulsozialarbeit als Präventionssettings nutzen. Den ab 1. August 2026 geltenden Ganztagsanspruch und die Schulsozialarbeit (§ 13a SGB VIII) gezielt für verhältnispräventive Angebote in der Lebenswelt Schule einsetzen.
- Eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe auf gemeinsamer Datenbasis aufsetzen. Jugendamt, Gesundheitsamt/ÖGD und Schule an einen Tisch bringen und mit denselben sozialräumlichen Daten arbeiten – die Voraussetzung dafür, dass aus verteilter Verantwortung gemeinsames Handeln wird.
Offene Fragen
Drei Spannungen bleiben und gehören zu einer ehrlichen Bilanz. Erstens die Finanzierungsfrage: Ein Präventionsvorrang ohne Mittel bewegt vor allem Papier. Zweitens die unvollständige Kooperationsarchitektur – der Gesetzgeber hat mit der ÖGD-Klausel in § 20a SGB V nach Hahn „nur den halben erforderlichen Weg“ beschritten und die Jugendhilfe ausgespart; solange Kooperationspflichten zwischen Jugendamt und Gesundheitsbehörden lückenhaft und föderal uneinheitlich gefasst sind, bleibt die Zusammenarbeit vor Ort vom guten Willen abhängig. Drittens die Reichweite: Viele der wirksamsten Hebel – Tabak- und Alkoholregulierung, Kindergrundsicherung, ein bundesweites Gesundheitsmonitoring – liegen außerhalb dessen, was Kommunen aus eigener Kraft gestalten können.
Fazit
Die AGJ-Expertise ist eine rechtliche Standortbestimmung. Ihr Wert für die kommunale Prävention liegt in zweierlei: Sie liefert die juristische Begründung dafür, Gesundheitsförderung als kommunale Querschnittsaufgabe der Kinder- und Jugendhilfe zu verstehen, und sie macht mit dem Vorschlag eines Präventionsvorrangs im SGB VIII einen konkreten, debattenwürdigen Reformpunkt sichtbar. Ob dieser Vorrang mehr als ein Signal wird, entscheidet sich nicht im Gesetzestext, sondern bei der Finanzierung und in den Landesausführungsgesetzen. Bis dahin gilt, was die Expertise zwischen den Zeilen nahelegt: Das Recht eröffnet der Kommune den Raum für integrierte, datengestützte Prävention – ihn auszufüllen, bleibt eine fachliche und politische Entscheidung vor Ort.
Literatur
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ (Hg.). (2025). Gesundheitsförderung und Prävention als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe sowie die rechtliche Verankerung von Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Leistungsträgern. Expertise im Auftrag des AGJ-Projekts Themenbotschafter*in Gesundes Aufwachsen von Prof. Dr. Dr. jur. Erik Hahn. Berlin: AGJ. ISBN 978-3-943847-21-5. https://www.agj.de
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ. (2024). Gemeinsames Handeln befördern – Kooperationen für Gesundes Aufwachsen des Gesundheitssystems und der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Positionspapier, 5./6. Dezember 2024. Berlin: AGJ. PDF
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ. (2024). Zusammen Denken – Wissensgrundlagen der Kooperationen für Gesundes Aufwachsen des Gesundheitssystems und der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Diskussionspapier, 5./6. Dezember 2024. Berlin: AGJ. PDF